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Unsere Vereinssatzung

Präambel

Cannabis Social Clubs (CSC) sind Anbaugemeinschaften von Cannabisnutzer*innen, die ihren Eigenbedarfsanbau gemeinschaftlich organisieren.

 

Ziel des High Society Donau Iller e. V. ist die Gründung und der Betrieb einer solchen Anbaugemeinschaft, gemäß Cannabisgesetz – CanG Abschnitt 2, insbesondere § 11 Erlaubnispflicht, sobald die gesetzliche Grundlage dafür vorhanden ist.
 

Wenn in dieser Satzung vom „Cannabis Gesetz oder CanG“ die Rede ist, dann ist immer die Fassung vom 27.03.2024, Nr. 109 gemeint.

 

Der High Society Donau Iller e. V. nimmt als Mitglieder ausschließlich volljährige Cannabis-Nutzer:innen auf, die zum Zweck des Eigenkonsums ausschließlich in Reinform, das heißt in Form von Marihuana (getrocknete Blüten und blütennahe Blätter der Cannabispflanze) oder Haschisch (abgesondertes Harz der Pflanze) sowie Cannabissamen vom Verein erhalten wollen.

 

In diesem Sinne gibt sich High Society Donau Iller e. V. seine Satzung.

§ 1      Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen HighSociety Donau Iller.

Er hat seinen Sitz in 88486 Kirchberg/Iller, Lebergasse 2

Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, das Jahr 2024 ist somit ein Rumpfjahr.

§ 3      Mitgliedschaft

1. Als Mitglied des High Society Donau Iller e. V. wird nur aufgenommen, wer das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens 6 Monaten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat sowie zeitgleich nicht Mitglied einer anderen Anbauvereinigung ist. Die Prüfung, ob ein Anwärter bereits Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung ist, obliegt nicht dem Verein, sondern muss vom Mitglied wahrheitsgemäß angegeben werden. Der Verein nimmt maximal 500 Mitglieder auf.

 

2. Der Antrag zur Mitgliedschaft muss schriftlich oder elektronisch erfolgen und durch Vorlage eines amtlichen gültigen Lichtbildausweises oder sonstigen geeigneten amtlichen Dokuments muss die Volljährigkeit nachgewiesen werden. Der/die Antragssteller/in muss durch seine/ihre Unterschrift bestätigen, dass er/sie kein Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung ist.

 

3. Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt drei Monate und die Fortdauer der Mitgliedschaft ist an einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland geknüpft. Ändert sich der Wohn-sitz oder der gewöhnliche Aufenthalt, muss das Mitglied ohne weitere Aufforderung den Verein von sich aus darüber schriftlich oder elektronisch informieren. Dies führt zum Ausschluss des Mitglieds.

 

4. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab, besteht das Recht, den Antrag der darauffolgenden Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese entscheidet dann erneut und endgültig.

 

5. Die Mitgliedschaft wird wirksam, nachdem die ersten drei Mitgliedsbeiträge bezahlt wurden und erlischt automatisch, wenn der Mitgliedsbeitrag in einem Monat nicht bezahlt wurde, sowie im Falle des Todes des Mitglieds.

 

6. Der Austritt eines Mitgliedes ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung der Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten zum Ende des Folgemonats möglich.

 

7. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, den Verein länger als drei Monate nicht persönlich besucht hat oder dem Verein schadet. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entschei­det endgültig. Vor einem Beschluss ist dem betroffenen Mitglied Gehör zu gewähren. Zur Mitglieder-versammlung ist das Mitglied zu laden und anzuhören.

 

8. Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe von Cannabis an Minderjährige aus dem Gemeinschafts-anbau führt zwingend zum sofortigen Ausschluss des Mitglieds mit dem sofortigen Ende aller Verpflich­tungen des Vereins gegenüber dem Mitglied.

§ 5      Vereinsmittel

1. Der Verein verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2. Der Vorstand verfügt über die Vereinsmittel zum Zweck des Anbaus und der Weitergabe des Cannabis und Haschisch sowie zur Deckung sämtlicher Kosten, die in Zusammenhang mit den Vereinszielen und Aufgaben des Vereins stehen.

 

3. Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

 

4. Einnahmen erzielt der Verein durch Mitgliedsbeiträge, nach folgenden vom Mitglied wählbaren Beitragsmodell:

a. Basismodell: 50,00 € monatlicher Mindestbeitrag für den Bezug von bis zu 5g Cannabis oder Haschisch

b. Iller-Modell: 145,00 € monatlicher Beitrag für den Bezug von bis zu 15g Cannabis oder Haschisch

c. Donau-Modell: 230,00 € monatlicher Beitrag für den Bezug von bis zu 24g Cannabis oder Haschisch

d. Münster 21plus-Modell: nur für Mitglieder ab 21 Jahren. 480,00 € monatlicher Beitrag für den Bezug von zwei Mal bis zu 25g Cannabis oder Haschisch an zwei unterschiedlichen Tagen des Beitragsmonats.

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5. Das Mitglied hat die Pflicht ein Beitragsmodell zu wählen (mindestens das Basismodell) und die Beträge zum Beginn des Monats zu leisten. Ein Wechsel des Beitragsmodell ist für den Folgemonat möglich.

 

6. Der Cannabis Anbau kann auf Beschluss des Vorstandes, insbesondere für Anschubfinanzierung und längerfristige Investitionen, aus allgemeinen Vereinsmitteln unterstützt werden, soll aber möglichst durch Sonderbeiträge der teilnehmenden Mitglieder und Spenden finanziert werden. Ein solcher Sonderbeitrag orientiert sich an den anteilig anfallenden Kosten zzgl. eines Vereinszuschlages und ggfs. gesetzlich geregelter Abgaben.

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§ 2      Ziele und Aufgaben des Vereins

1. Ziel des Vereins ist der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung.

 

2. Jugendschutz, Verbraucherschutz, Schutz der Privatsphäre der Mitglieder und der Schutz öffentlicher Räume sind dem Verein ein besonderes Anliegen. Der Verein ernennt einen Präventionsbeauftragten nach § 23 Absatz 4 Satz 2 CanG und sorgt für den Nachweis für dessen nach § 23 Absatz 4 Satz 5 CanG nachzuweisenden Beratungs- und Präventionskenntnisse.

§ 4      Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Für das Mitglied besteht die Möglichkeit, das Beitragsmodell aus der in der Satzung festgelegten Beitragsmodellen zu wählen. Das Mitglied hat die Pflicht ein Beitragsmodell (mindestens das Basismodell) zu wählen und die Beträge zum Beginn des Monats zu leisten. Ein Wechsel des Beitragmodells ist für den Folgemonat mäglich.

 

2. Mit Zahlung des Mitgliedsbeitrags des entsprechenden Beitragsmodell erhält das Mitglied die in der Satzung festgelegte Menge vom gemeinschaftlich angebauten Cannabis oder produzierten Haschisch. Die Verfügbarkeit gilt vorbehaltlich von Missernten oder anderen Gründen, die zu einer geringeren als der festgelegten Eigenanbaumenge führen.

 

3. Die Weitergabe von gemeinschaftlich angebautem Cannabis durch die Anbauvereinigung hat bei persönlicher Anwesenheit des weitergebenden Mitglieds und des annehmenden Mitglieds zum Zwecke des Eigenkonsums in einem dem Verein zugeordneten Vereinsgebäude zu erfolgen. Die Kontrolle des Alters und der Mitgliedschaft hat durch Vorlage des Mitgliedsausweises und einem amtlichen Lichtbildausweis zu erfolgen.

 

4. Der Anbaurat beschließt eine Anbauordnung, die den Anbau, die Finanzierung, die anzubauende Menge, die Sorten und die Verteilung der Menge auf die Mitglieder anhand des gewählten Beitragsmodell der bestehenden Mitglieder regelt. Bei der Verteilung der Menge ist die Höchstgrenze von 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 50 Gramm Cannabis pro Monat einzuhalten.

 

5. Sämtliche, den Anbau betreffenden Entscheidungen trifft der Anbaurat gemäß seiner Geschäftsordnung in eigener Verantwortung, sofern er nicht durch Weisungsbeschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstands gebunden ist.

 

6. Nur Mitglieder der Anbauvereinigung dürfen das Cannabis gemeinschaftlich anbauen und Haschisch produzieren. Sämtliche unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis verbundene Tätigkeiten, die der Aufzucht und Ernte dienen, z. B. Wässern, Düngen, Beschneiden, Abschneiden von Blättern und Blüten, Absonderung von Harz etc., sind durch Mitglieder zum Zweck des Eigenkonsums durchzuführen. Geringfügig oder sonstige Beschäftigte der Anbauvereinigung dürfen unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau verbundene Tätigkeiten übernehmen und unterstützend tätig werden, wenn sie Mitglieder der Anbauvereinigung sind.

 

7. Im Fall des Überschusses, der in der Erlaubnis für die Anbauvereinigung festgelegten jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemenge ist mit dem darüberhinausgehenden Cannabis wie gesetzlich festgelegt zu verfahren.

 

8. Der Konsum von Cannabis ist innerhalb des befriedeten Besitztums (das heißt auf dem Grundstück, der Anbaufläche, im Gewächshaus, im Gebäude) der Anbauvereinigung und in Sichtweite, d.h. in einem Abstand von 100 Metern um den Eingangsbereich von Anbauvereinigungen, verboten.

§ 6      Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Anbaurat sowie der Gesundheits- und Präventionsbeauftragte.
 

I. Die Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel von dem/der Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ersatzweise kann die Mitgliederversammlung eine Versammlungs-leitung wählen. Die Wahl erfolgt offen durch Akklamation.

 

2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

 

a. die Wahl des Vorstandes und des Anbaurats durch Akklamation;

b. die Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit

c. die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans

d. die Beschlussfassung über den Jahresabschluss

e. die Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts des Vorstandes

f. die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

g. die Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins

h. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins

 

3. Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der vorläufigen Tages-ordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen eingeladen. Die Einladung erfolgt elektronisch, wenn das Mitglied dem nicht schriftlich widerspricht, ansonsten schriftlich. Die Frist für die Einladung orientiert sich am Zeitpunkt der Absendung durch den Vorstand bzw. die Geschäftsstelle. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung), ansonsten soweit es erforderlich ist oder der Vorstand sie einberuft.

 

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 25 Prozent der Mitglieder des Vereins diese unter Angabe von Gründen und Nennung einer Tagesordnung schriftlich verlangen. Die Mitgliederversammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden.

 

5. Allgemeine Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

 

6. Über die Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben.

 

7. Alle Mitglieder, die nicht mit ihrem Mitgliedsbeitrag im Verzug sind, sind stimm- und antragsberechtigt. Anträge auf Satzungsänderung, außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen und mit der fristgemäßen Einladung zu versenden. Solche Anträge sind als Initiativanträge unzulässig.

 

8. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlung kann zu einzelnen Tagesordnungs-punkten die Öffentlichkeit mit Mehrheitsbeschluss herstellen.

 

 

II. Der Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in und dem/der Vorsitzenden des Anbaurats. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder erhalten zusätzlich zu dem Ersatz von Aufwendungen wie Fahrt- oder Werbungskosten eine Entlohnung ihrer selbständigen Tätigkeit für den Verein i. H, 50€ / h, sofern Sie nicht in einem Dienstverhältnis des Vereins stehen.

 

2. Der Vorstand ist berechtigt, für Tätigkeiten die unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis verbunden sind, Mitglieder als Beschäftigte anzustellen und aus Mitteln des Vereins zu entlohnen.

 

3. Der Vorstand ist berechtigt, sonstige entgeltlich Beschäftigte anzustellen sowie Dritte, insbesondere Unternehmen oder selbständig Tätige für anderweitigen Tätigkeiten zu beauftragen, z. B. zur Qualitätsberatung, Schulung von Mitgliedern zu Qualitätssicherung, Dokumentation, Buchhaltung, Reinigung, Sicherheit, Hausmeisterei etc.

 

4. Die Mitgliederversammlung kann zum angekündigten Tagesordnungspunkt Wahlen beschließen, dass der Vorstand um eine bestimmte Anzahl von Beisitzern/innen zu erweitern ist. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

 

5. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach außen genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.

 

6. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

 

7. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Die Sitzungen sind in der Regel vereinsöffentlich, sofern Datenschutzbestimmungen keine Vertraulichkeit verlangen.

 

8. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen.

 

9. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren, die Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.

 

 

III. Der Anbaurat

 

1. Der Anbaurat besteht aus mindestens 2 und höchstens 5 gewählten Mitgliedern. Der Vorstand hat das Recht, zusätzlich zwei Mitglieder aus seinen Reihen in den Anbaurat zu entsenden.

 

2. Anbauratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

 

3. Der Anbaurat wird von der Mitgliederversammlung auf mindestens fünf Jahre gewählt.

 

4. Die Aufgaben des Anbaurats sind

  1. Planung, Sicherstellung und Koordination des satzungsgemäßen Anbaus

  2. Wahl der Hanfsorten für den Anbau

  3. Erstellung einer Anbau- und Verteilungsordnung

  4. Berechnung des Selbstkostenanteils für jede angebaute Sorte.

 

5. Sitzungen des Anbaurats finden mindestens zweimal jährlich statt. Über die Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt, das von den Vereinsmitgliedern eingesehen werden kann.

 

6. Der Anbaurat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.

 

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IV. Gesundheits- und Präventionsbeauftragte

 

1. Der/die Gesundheits- und Präventionsbeauftragte wird von der Mitgliederversammlung auf fünf Jahre gewählt.

 

2. Der/die Gesundheits- und Präventionsbeauftragte muss Mitglied des Vereins sein.

 

3. Die Aufgabe des/der Gesundheits- und Präventionsbeauftragten ist die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben im Bereich Gesundheits- und Jugendschutz in enger Abstimmung mit dem Vorstand sowie die Entwicklung entsprechender Konzepte.

 

4. Im Falle vorübergehender Verhinderung der ordnungsgemäßen Ausführung seiner Aufgaben übernimmt sein Stellvertreter oder der Vorstandsvorsitzende oder dessen Stellvertretenden die Funktion des Gesundheits- und Präventionsbeauftragten bis zur Rückkehr des Beauftragten.

 

 

§7       Satzungsänderung und Auflösung

 

1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind von der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten und vom Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

 

2. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

 

3. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

 

4. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

5. Bei Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung über die Verteilung eines möglichen Vereinsvermögens nach Liquidation. Sollte sich die Mitgliederversammlung nicht über die Verteilung einig werden, so geht dieses Vermögen an das „Tierheim und Tierschutzbund Ulm/Neu-Ulm u. Umgebung e.V.“

Kirchberg an der Iller, den 13. Oktober 2024

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